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Vertragsbedingungen für die Nutzung aller eANV-Produkte auf der Basis der Produktreihe NSUITE

1. Geltungsbereich

1.1
Die Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung aller eANV-Produkte auf der Basis der Produktreihe NSUITE. Der Auftragnehmer wird NSUITE-Provider genannt. Der Auftraggeber wird Kunde genannt.

1.2
Grundlage der Standardsoftware NSUITE sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen folgender Gesetze und Verordnungen:

  • Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl I, Seite 1619)
  • Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl I, Seite 2298), auch genannt Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung—NachwV
  • Standardisierte Datenschnittstellen nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nachweisverordnung
  • Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001
  • Verordnung zur elektronischen Signatur (Signaturverordnung - SigV) vom 16. November 2001

1.3
Es gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen sowie die in 1.2. genannten gesetzlichen Grundlagen für diesen Vertrag. Änderungen des Gesetzgebers sind eingeschlossen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die Vertragsbedingungen an. Nebenabreden und sonstige Abweichungen vom Vertragstext bedürfen der Schriftform.

1.4
Der NSUITE-Provider ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages ohne Zustimmung des Kunden ausschließlich auf Grund von

Gesetzesänderungen zu ändern. Ansonsten bedarf jede Vertragsänderung der Zustimmung des Kunden, die als erteilt gilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.

1.5
Die Vertragsparteien können ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (z. B. Vertragsübernahme für Rechenzentrumsleistungen, Hotline,
Vor-Ort-Service und Vergleichbares). Die Vertragsübernahme ist dem Vertragspartner nur dann anzuzeigen, sofern der Dritte ein Wettbewerber des Vertragspartners sein könnte. Für diesen Fall der Vertragsübernahme ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

1.6
Bei Nutzung des ZKS-Postfaches des Providers übernimmt der NSUITE-Provider die Registrierung der vom Kunden angegebenen Behördlichen Nummern bei der ZKS. Der Kunde garantiert, dass die von ihm in diesem Zusammenhang gemachten Angaben keine Rechte Dritter verletzen.

2. Leistungspflichten

2.1
Der Provider verpflichtet sich:

  • die vereinbarten Leistungen durch getrennte NSUITE-Host-Systeme (Haupt- und Back-up- System) an zwei Standorten sicher zu stellen,
  • das Register aus dem Hauptsystem auf das Back-up-System zu replizieren (gilt nur für Registerführung auf dem NSUITE-Host, d.h. nicht für interne Datenhaltung beim Kunden),
  • das Back-up-System permanent als Ausfallsystem zum Hauptsystem bereitzuhalten,
  • beide Systeme unabhängig voneinander zu sichern,
  • die Systeme nach dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff zu sichern,
  • die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

2.2
Der NSUITE-Provider gewährleistet eine Erreichbarkeit seines Servers von 99,73% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des NSUITE-Providers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist. Der NSUITE-Provider kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern für die Sicherheit des Systems oder der Daten Gefahr im Verzug ist.

2.3
Der NSUITE-Provider gewährleistet grundsätzlich die ständige Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.

In diesem Zusammenhang nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass im laufenden Betrieb Störungen möglich sind, die sich dem Einfluss des Providers entziehen können, wie die Unterbrechung der Kommunikationsverbindung. Diese Störungen erfordern vom Kunden u. U. die Wiederholung eines Vorganges bzw. der Nutzung des vom Gesetzgeber für diesen Ausnahmefall vorgesehenen Verfahrens mit Quittungsbeleg. Der Kunde wird den Provider unverzüglich über Störungen in Kenntnis setzen. Für abgeschlossene und ins Register eingestellte Vorgänge garantiert der Provider, dass die ins Register eingestellten Dokumente gegen Datenverlust gesichert sind.

3. Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht

3.1
An der NSUITE-Software bestehen Schutzrechte.

3.2
Der NSUITE-Provider gewährt dem Kunden für die Vertragsdauer die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung von NSUITE im Umfang, wie im Auftrag vereinbart.

3.3
Der NSUITE-Provider stellt dem Kunden die jeweils aktuelle Version ohne Zusatzkosten zur Verfügung.

3.4
Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke des NSUITE-Providers nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm außerhalb des eANV-Verfahrens zu nutzen oder in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Compile). Er ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben.

3.5
Endet das Vertragsverhältnis, so bestehen die Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte unbefristet fort.

4. Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung

4.1
Der Vertrag kommt zustande, wenn der NSUITE- Provider nicht innerhalb von 14 Tagen dem erteilten Auftrag widerspricht. Vertragsbeginn ist der Erste des Monats, der auf die Auftragserteilung folgt.

4.2
Der Vertrag wird, falls nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen. Der NSUITE-Provider muss eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Vertragsjahres einhalten.

4.3
Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere dann vor, wenn der NSUITE- Provider trotz Nachfristsetzung mehrfach seine Leistungsverpflichtungen nicht erbringt. Ein wichtiger Grund liegt für den NSUITE-Provider insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 3 Monate in Verzug gerät.

4.4
Mit Vertragsende kann die Software zur Einsicht ins Register weitere 12 Monate genutzt werden. Neue Vorgänge können nicht angelegt werden. Wurden die Daten auf Servern des NSUITE- Providers gespeichert, so bewahrt der NSUITE- Provider die Daten weitere drei Jahre nach

Vertragsende auf. Auf Verlangen werden die Dokumente aus dem Register im BMU-Format als Einzeldateien an den Kunden herausgegeben.
Nach Kündigung des Vertrages kann die Hotline nur nach Entrichtung der Hotline-Pauschale in Anspruch genommen werden.

4.5
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.6
Im Falle einer Rechtsnachfolge wird der Vertrag zu gleichen Konditionen und Leistungen fortgeführt.

5. Preise und Zahlungskonditionen

Die folgenden Zahlungsbedingungen gelten, sofern nicht andere vereinbart sind.

5.1
Es gelten die jeweils mit Auftragserteilung bzw. Änderungsvertrag vereinbarten Preise des jeweiligen Lizenzmodells. Die Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zzgl. der jeweils gültigen MwSt.

5.2
Die einmaligen Nutzungsentgelte sind nach Auftragserteilung sofort fällig. Die Jahrespauschale ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu entrichten, im ersten Jahr anteilig. Der NSUITE-Provider ist berechtigt, die Aktivierung der NSUITE-Anwendung erst nach Zahlung des vereinbarten einmaligen Entgeltes vorzunehmen.

5.3
Behördliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung des Providers anfallen, werden ohne Aufschlag an den Kunden weiterberechnet.

5.4
Im Verzugsfall (mehr als ein Monat) berechnet der NSUITE-Provider für die Mahnung Gebühren, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Mahnung zulässig sind. Zinsen werden nicht erhoben.

5.5
Der NSUITE-Provider verpflichtet sich, die Nutzung seines Systems ohne Einschränkung über die vereinbarten Leistungsobergrenzen zu ermöglichen. Werden die im Vertrag  vereinbarten Leistungen überschritten, so ist der NSUITE- Provider berechtigt, nachträglich (spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres) die Mehrleistung mit einem Zuschlag von 2% zu berechnen.

5.6
Nicht ausgeschöpfte Leistungen aus Volumenverträgen sind nicht ins neue Kalenderjahr übertragbar.

Andere vom Kunden im Voraus entrichtete Gebühren für ein bestimmtes Kontingent an eANV-Dokumenten verfallen bei Nichtinanspruchnahme nicht und werden entweder auf das neue Jahr vorgetragen oder mit laufenden Gebühren verrechnet.

Abrechnungsbasis sind die ins Register eingestellten Dokumente.

5.7
Der NSUITE-Provider gibt eine Preisgarantie für alle Leistungen für zwei Jahre ab Vertragsbeginn. Danach kann er auf der Basis der amtlich festgestellten Inflationsrate des Vorvorjahres eine Preiserhöhung verlangen. Kommt es zu keiner Einigung, steht beiden Parteien ein Kündigungsrecht gemäß Ziffer 4.2 zu.

6. Haftung

Die Haftung orientiert sich an den ergänzenden Vertragsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen – EVB-IT Dienstleistung – und ist wie folgt geregelt:

6.1
Kunde und NSUITE-Provider haften einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

  • für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag;
  • für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt.

6.2
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

6.3
Für Kunden, die ihre Daten auf eigener Technik speichern, gilt:

Bei Verlust von Daten, haftet der NSUITE- Provider nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des NSUITE-Providers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

6.4
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.

7. Pflichten des Kunden

7.1
Der Kunde wird NSUITE nur für eANV nutzen und ausschließlich Dokumente speichern, die im Zusammenhang mit eANV stehen.

7.2
Der Kunde sichert zu, dass die von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er ist verpflichtet, dem NSUITE-Provider jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten. Dieses betrifft insbesondere

  • Anschrift des Auftraggebers,
  • Name, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer eines Ansprechpartners,
  • Kontaktdaten der Betriebsstätten inklusive Behördlicher Nummern.

Der Kunde stellt den Provider gegenüber Ansprüchen Dritter aus dem eANV-Verfahren frei.

7.3
Der Kunde verpflichtet sich, die vom NSUITE- Provider zum Zwecke des Zugangs erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und den

Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind.

Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen vom NSUITE-Provider nutzen, stellt der Kunde den NSUITE-Provider von sämtlichen Ansprüchen inklusive des Datenschutzes frei. Der NSUITE- Provider erhebt in diesem Fall nur dann Forderungen gegenüber dem Kunden, wenn der vereinbarte Leistungsumfang überschritten wird.

8. Datenschutz

8.1
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die dem NSUITE-Provider im Rahmen des Vertrages zugehenden Daten gespeichert, automatisch verarbeitet sowie im Rahmen des eANV auch an die jeweils befugten anderen Abfallbeteiligten und Behörden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen übertragen werden.

8.2
Der NSUITE-Provider macht darauf aufmerksam, dass Kunden, die ihre Daten auf eigener Technik speichern, selbst für den Schutz der Daten verantwortlich sind. Der NSUITE-Provider schützt die Daten der Kunden, die ihre Daten auf Servern des NSUITE-Providers speichern, nach dem Stand der Technik. Die Übertragung von Daten zwischen NSUITE-Systemen sowie zur ZKS erfolgt grundsätzlich verschlüsselt.

9. Salvatorische Klausel

Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbedingungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten.

Stand: 07.03.2016