Elektronische Nachweisführung

NSUITE.transfer
Elektronisches Formularwesen
für das Notifizierungsverfahren

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Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen

Elektronisches Formularwesen für das Notifizierungsverfahren - ab Mai 2026 verpflichtend für:

Alle Abfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden: Notifizierungsformular und zugehörige Begleitformulare
Nicht gefährliche Abfälle der grünen Liste zur Verwertung im vereinfachten Verfahren: Annex VII Dokument

NSUITE.transfer im Überblick

Ihre Vorteile mit NSUITE.transfer

    • Einfaches und zeitsparendes elektronisches Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Dokumenten basierend auf Stammdaten und hinterlegten Abfallkatalogen:
      • Notifizierungsformulare
      • Begleitformulare
      • Annex VII Formulare
    • Intelligente Mehrsprachigkeitskomponenten und mehrsprachige Indivdualangaben für Ihre Dokumente
    • Plausibilitätsprüfungen & Komfortfunktionen
    • Speicherung aller Dokumente und Umsetzung der gesetzlichen Löschfristen inkl. Data Tagging
    • Monitoring von Abfallmengen und Fristen
    • API-Schnittstelle für NSUITE-Partnersysteme und Kunden-ERP-Systeme

Seit 2015 produktiv im Einsatz, bisher mit EUDIN via BMU
In Kürze: Mit DIWASS Anbindung

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NSUITE.transfer Flyer
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Registrierungsprozess

DIWASS Kommunikationsweg

Ablauf des Notifizierungsverfahren

  • Antragstellung – Exporteur gibt an was, wer, woher und wohin transportiert und wie es entsorgt wird
  • Sicherheitsleistung (z.B. Versicherung) für alternative Entsorgung / Rücktransport falls Transport oder Entsorgung nicht durchgeführt werden können.
  • Zuständige Behörden am Versandort, sowie Behörden der Transitländer und des Bestimmungslandes erhalten Kenntnis über die Notifizierung via DIWASS
  • Einwilligung aller Behörden (meist für 1 Jahr und bestimmte Abfallmenge)
  • Durchführung – Einzeltransporte müssen Behörden 3 Tage vorab gemeldet werden
  • Vollzugsmeldung – Anlage im Ausland bestätigt Empfang und erfolgreiche Verwertung / Entsorgung – mit diesem Nachweis wird die Sicherheitsleistung freigegeben.
Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wichtige Neuregelungen der Abfallverbringung (VAA 2024/1157)

Der wichtigste Stichtag: 21. Mai 2026

Umstellung auf Digitalisierung: Ab diesem Datum tritt die neue VVA vollumfänglich in Kraft.

DIWASS-Pflicht: Alle Notifizierungen, Begleitformulare und Informationen zu "grün gelisteten" Abfällen müssen elektronisch über das neue System DIWASS (Digital Waste Shipment System) abgewickelt werden.

Papier-Ausnahme: Nur für Notifizierungen, deren Empfang von der Behörde vor dem 21.05.2026 bestätigt wurde, gilt der Grundsatz „Papier bleibt Papier“.

DIWASS – Das digitale System

Zentralisierung: Sämtliche Dokumente (Notifizierungsanträge, Verträge, Bescheinigungen) werden als PDF/JPEG (max. 32 MB) hochgeladen.

Authentifizierung: Nutzer müssen sich über das EU-Login anmelden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht zwingend erforderlich, aber eine eindeutige Authentifizierung.

Beteiligte: Notifizierende, Beförderer, Anlagenbetreiber und Behörden müssen im System registriert sein.

Abfalleinstufung & Notifizierung

Systematik: Die VVA nutzt ein eigenes System (Basel-Codes wie A- oder B-Codes und OECD-Codes), das sich von der AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) unterscheidet.

Notifizierungspflicht: Erforderlich für alle Abfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle zur Verwertung.

Grün gelistete Abfälle: Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung benötigen keine Notifizierung, aber ein Anhang-VII-Formular und einen schriftlichen Verbringungsvertrag.

Vertragliche Pflichten

Verbringungsvertrag: Muss vorab zwischen Notifizierendem und Empfänger geschlossen werden.

Inhalt: Er muss die Pflicht zur Rücknahme der Abfälle regeln, falls die Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

Bescheinigungen: Die Anlage muss den Erhalt der Abfälle (innerhalb von 2 Werktagen) und den Abschluss der Verwertung (innerhalb von 30 Tagen, max. 1 Jahr) digital bescheinigen.

Ausfuhr in Drittstaaten (Nicht-EU-Länder)

Beseitigung: Export zur Beseitigung ist nur in EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) erlaubt.

Anlagenaudits (ab 21. Mai 2027): Exporte in Nicht-EU-Länder sind nur zulässig, wenn die Empfängeranlage durch einen unabhängigen Sachverständigen auditiert wurde.

Umweltgerechte Bewirtschaftung: Der Exporteur muss nachweisen, dass die Anlage im Ausland nach Standards arbeitet, die den EU-Normen weitgehend entsprechen.

Begleitformulare & Transport

Jeder einzelne Transport muss in DIWASS angemeldet werden.

Die Transportmeldung muss spätestens 2 Werktage vor Verladung erfolgen (bei Notifizierungen).

Das Begleitformular muss den Transport digital (oder als Ausdruck der digitalen Version) begleiten.

Besonderheiten für Händler und Makler

Händler/Makler können nur dann "Veranlasser" einer Verbringung sein, wenn sie der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen.

Sie müssen bei Notifizierungen Vollmachten des Abfallerzeugers vorlegen.

Zusammenfassung der Fristen

21.05.2026: Start von DIWASS und neue Einstufungsregeln.

21.05.2027: Abschlussfrist für alte "Papier-Verfahren" und Beginn der Pflicht für Anlagenaudits bei Exporten in Drittstaaten.

Unser professionelles Inhouse Support-Team ist Mo-Fr von 8:00 - 17:30 Uhr unter +49 30 6576 3800 für Sie erreichbar

Darüber hinaus bieten wir für Notfälle täglich 6:00 - 21:00 Uhr einen technischen Bereitschaftsdienst