Elektronische Nachweisführung
NSUITE.transfer
Elektronisches Formularwesen
für das Notifizierungsverfahren
Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen
Elektronisches Formularwesen für das Notifizierungsverfahren - ab Mai 2026 verpflichtend für:
Alle Abfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden: Notifizierungsformular und zugehörige Begleitformulare
Nicht gefährliche Abfälle der grünen Liste zur Verwertung im vereinfachten Verfahren: Annex VII Dokument
NSUITE.transfer im Überblick
Ihre Vorteile mit NSUITE.transfer
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- Einfaches und zeitsparendes elektronisches Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Dokumenten basierend auf Stammdaten und hinterlegten Abfallkatalogen:
- Notifizierungsformulare
- Begleitformulare
- Annex VII Formulare
- Intelligente Mehrsprachigkeitskomponenten und mehrsprachige Indivdualangaben für Ihre Dokumente
- Plausibilitätsprüfungen & Komfortfunktionen
- Speicherung aller Dokumente und Umsetzung der gesetzlichen Löschfristen inkl. Data Tagging
- Monitoring von Abfallmengen und Fristen
- API-Schnittstelle für NSUITE-Partnersysteme und Kunden-ERP-Systeme
- Einfaches und zeitsparendes elektronisches Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Dokumenten basierend auf Stammdaten und hinterlegten Abfallkatalogen:
Seit 2015 produktiv im Einsatz, bisher mit EUDIN via BMU
In Kürze: Mit DIWASS Anbindung
Registrierungsprozess
DIWASS Kommunikationsweg
Ablauf des Notifizierungsverfahren
- Antragstellung – Exporteur gibt an was, wer, woher und wohin transportiert und wie es entsorgt wird
- Sicherheitsleistung (z.B. Versicherung) für alternative Entsorgung / Rücktransport falls Transport oder Entsorgung nicht durchgeführt werden können.
- Zuständige Behörden am Versandort, sowie Behörden der Transitländer und des Bestimmungslandes erhalten Kenntnis über die Notifizierung via DIWASS
- Einwilligung aller Behörden (meist für 1 Jahr und bestimmte Abfallmenge)
- Durchführung – Einzeltransporte müssen Behörden 3 Tage vorab gemeldet werden
- Vollzugsmeldung – Anlage im Ausland bestätigt Empfang und erfolgreiche Verwertung / Entsorgung – mit diesem Nachweis wird die Sicherheitsleistung freigegeben.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Wichtige Neuregelungen der Abfallverbringung (VAA 2024/1157)
Umstellung auf Digitalisierung: Ab diesem Datum tritt die neue VVA vollumfänglich in Kraft.
DIWASS-Pflicht: Alle Notifizierungen, Begleitformulare und Informationen zu "grün gelisteten" Abfällen müssen elektronisch über das neue System DIWASS (Digital Waste Shipment System) abgewickelt werden.
Papier-Ausnahme: Nur für Notifizierungen, deren Empfang von der Behörde vor dem 21.05.2026 bestätigt wurde, gilt der Grundsatz „Papier bleibt Papier“.
Zentralisierung: Sämtliche Dokumente (Notifizierungsanträge, Verträge, Bescheinigungen) werden als PDF/JPEG (max. 32 MB) hochgeladen.
Authentifizierung: Nutzer müssen sich über das EU-Login anmelden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht zwingend erforderlich, aber eine eindeutige Authentifizierung.
Beteiligte: Notifizierende, Beförderer, Anlagenbetreiber und Behörden müssen im System registriert sein.
Systematik: Die VVA nutzt ein eigenes System (Basel-Codes wie A- oder B-Codes und OECD-Codes), das sich von der AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) unterscheidet.
Notifizierungspflicht: Erforderlich für alle Abfälle zur Beseitigung und gefährliche Abfälle zur Verwertung.
Grün gelistete Abfälle: Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung benötigen keine Notifizierung, aber ein Anhang-VII-Formular und einen schriftlichen Verbringungsvertrag.
Verbringungsvertrag: Muss vorab zwischen Notifizierendem und Empfänger geschlossen werden.
Inhalt: Er muss die Pflicht zur Rücknahme der Abfälle regeln, falls die Verbringung oder Verwertung nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
Bescheinigungen: Die Anlage muss den Erhalt der Abfälle (innerhalb von 2 Werktagen) und den Abschluss der Verwertung (innerhalb von 30 Tagen, max. 1 Jahr) digital bescheinigen.
Beseitigung: Export zur Beseitigung ist nur in EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) erlaubt.
Anlagenaudits (ab 21. Mai 2027): Exporte in Nicht-EU-Länder sind nur zulässig, wenn die Empfängeranlage durch einen unabhängigen Sachverständigen auditiert wurde.
Umweltgerechte Bewirtschaftung: Der Exporteur muss nachweisen, dass die Anlage im Ausland nach Standards arbeitet, die den EU-Normen weitgehend entsprechen.
Jeder einzelne Transport muss in DIWASS angemeldet werden.
Die Transportmeldung muss spätestens 2 Werktage vor Verladung erfolgen (bei Notifizierungen).
Das Begleitformular muss den Transport digital (oder als Ausdruck der digitalen Version) begleiten.
Händler/Makler können nur dann "Veranlasser" einer Verbringung sein, wenn sie der Hoheitsgewalt des Versandstaates unterliegen.
Sie müssen bei Notifizierungen Vollmachten des Abfallerzeugers vorlegen.
21.05.2026: Start von DIWASS und neue Einstufungsregeln.
21.05.2027: Abschlussfrist für alte "Papier-Verfahren" und Beginn der Pflicht für Anlagenaudits bei Exporten in Drittstaaten.
Unser professionelles Inhouse Support-Team ist Mo-Fr von 8:00 - 17:30 Uhr unter +49 30 6576 3800 für Sie erreichbar
Darüber hinaus bieten wir für Notfälle täglich 6:00 - 21:00 Uhr einen technischen Bereitschaftsdienst