eANV Basiswissen
Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das elektronische Abfallnachweisverfahren. Klicken Sie auf einen Begriff und Sie gelangen direkt zu seiner Erklärung.
Die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum eANV finden Sie in unseren NSUITE FAQ.
Die Annahmeerklärung ist Teil eines Entsorgungsnachweises. In der Annahmeerklärung sichert das Entsorgungsunternehmen zu, dass seine Anlage und Verfahren für die fachgerechte Entsorgung der gefährlichen Abfälle geeignet sind und die Beseitigung ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Ein Begleitschein ist ein elektronisch zu führender Beleg zum Nachweis der durchgeführten Entsorgung von gefährlichem Abfall und dient außerdem der Kontrolle des Verbleibs des Abfalls. Er dokumentiert unter anderem den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger des Abfalls und um welche Menge und welche Art von Abfall es sich handelt. Der Begleitschein muss auf dem gesamten Entsorgungsweg digital oder in Papierform mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Während der Übergabe des Abfalls bestätigen die beteiligten Parteien durch elektronische Signatur im eBGS oder in Ausnahmefällen durch Unterschriften auf den Quittungsbeleg den ordnungsgemäßen Ablauf der Abfallentsorgung. Der Begleitschein kann vom Beförderer oder Entsorger erstellt werden und wird dann an den Erzeuger gesendet oder der Erzeuger erstellt den BGS selbst.
Ein bereits signierter (und versendeter) Begleitschein kann nicht mehr verworfen, sondern nur noch storniert werden.
Zeitliche Abfolge der Scheinaustausche zwischen den Abfallbeteiligten und der Behörde
Entsorgungsnachweis (EN)/Sammelentsorgungsnachweis (SN)
- Der Entsorgungsnachweis EN (Deckblatt, Verantwortliche Erklärung, Deklarationsanalyse) oder der Sammelentsorgungsnachweis SN wird vom Erzeuger bzw. Einsammler, der als Erzeuger auftritt, elektronisch erstellt und signiert.
- Der Erzeuger sendet den EN/SN über die Virtuelle Poststelle der ZKS oder über die Kommunikationsserver der dezentralen Systemanbieter an den Entsorger.
- Der Entsorger bestätigt die Annahme und Richtigkeit des EN/SN durch das Hinzufügen der Annahmeerklärung und der eigenen elektronischen Signatur.
- Der Entsorger sendet den vollständig signierten EN/SN an das Behördenpostfach in der ZKS, die den EN/SN an die zuständigen Behörden weiterleitet.
- Die Eingangsbestätigung wird automatisch an den Entsorger und den Erzeuger gesendet.
- Die Entsorgerbehörde sendet den bestätigten EN/SN an den Entsorger und Erzeuger sowie an die Erzeugerbehörde. Damit entfällt die Pflicht des Erzeugers dies zu tun.
(Quelle: NachwV §19(3)
Die Beantragung einer Behördlichen Nummer ist die grundlegende Voraussetzung, um am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Je nachdem, welche Rolle das jeweilige Unternehmen im Abfallprozess bekleidet, handelt es sich um eine Erzeugernummer, Beförderernummer oder Entsorgernummer. Jeder Beförderer und Entsorger gefährlichen Abfalls muss eine Behördliche Nummer besitzen. Kleinmengenerzeuger und private Haushalte benötigen keine Behördliche Nummer. Zuständig für die Vergabe ist die Behörde am Hauptsitz des jeweiligen Unternehmens. Mit einer anschließenden Registrierung der Behördlichen Nummer bei der ZKS sind alle Voraussetzungen geschaffen, um am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen.
Aufbau:
1. Stelle: Landeskenner
2. - 9. Stelle: Landesspezifische Zeichenanordnung (Ziffern und Buchstaben)
10. Stelle: Prüfziffer
Der Erzeuger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigt werden können zum Beispiel Ingenieurbüros oder Makler. Die Bevollmächtigung kann sich auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung beschränken, aber auch die komplette Verfahrensbevollmächtigung umfassen. Sie muss schriftlich erteilt werden. Im Rahmen des eANV kann dies mit dem Ergänzenden Formblatt erfolgen.
Die Deklarationsanalyse ist Teil eines Entsorgungsnachweises und informiert über die Art, Beschaffenheit, die Konzentrationswerte und die den Abfall bestimmenden Parameter. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, wenn diese Angaben bekannt sind. Sie ist ebenfalls nicht dringend notwendig, wenn das Verfahren, bei dem die Abfälle entstehen, oder die Art der Vorbehandlung des Abfalls bekannt ist, und sich daraus die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls ergibt.
eANV Lösung ist der Oberbegriff für alle Formen von eANV Anwendungen, also sowohl eANV Software, eANV Portale und eANV Webapplikationen.
EANV Lösungen wie NSUITE werden oftmals als eANV Software bezeichnet, obwohl es sich bei vielen Lösungen strenggenommen um Webapplikationen handelt. NSUITE gibt es je nach Anforderung sowohl als eANV Webapplikation, die Sie über das Internet bedienen, als auch als eANV Software, die bei Ihnen lokal im System installiert wird und in der Sie und Ihre Mitarbeiter über das interne Firmennetzwerk arbeiten können. EANV Software ermöglicht dem Benutzer am eANV teilzunehmen. In NSUITE können alle elektronischen Dokumente erstellt, signiert, versendet werden und ein elektronisches Register wird automatisch geführt.
Das eANV Programm, das man für die Abwicklung des eANV verwendet, wird auch allgemein als eANV System bezeichnet. Ein eANV System ermöglicht dem Benutzer am eANV teilzunehmen. In NSUITE können alle elektronischen Dokumente für die Entsorgung gefährlicher Abfälle erstellt, signiert und versendet werden und ein elektronisches Register wird automatisch geführt.
(auch: elektronisches Nachweisverfahren, elektronische Nachweisführung)
Seit dem 01. April 2010 ist das elektronische Nachweisverfahren Pflicht für alle Entsorger, Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. Gesetzliche Grundlage für das elektronische Abfallnachweisverfahren ist die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. Durch die Einführung des eANV wurden alle Nachweisdokumente in Papierform durch elektronische Dokumente ersetzt.
Elektronisch geführt und signiert werden müssen:
- Entsorgungsnachweis (EN)
- Sammelentsorgungsnachweis (SN)
- Begleitschein (BGS)
- Der Übernahmeschein (UNS/ÜNS) kann weiterhin im Papierformat geführt werden, muss aber vom Einsammler in sein elektronisches Register aufgenommen werden.
Ausgenommen von der eANV-Pflicht sind
- private Haushalte
- Kleinmengenerzeuger
- Erzeuger in der Sammelentsorgung (können ein Register auf Papier führen)
- Teilnehmer an der angeordneten oder freiwilligen Rücknahme
- grenzüberschreitende Abfalltransporte
Mit einem Entsorgungsnachweis wird im Voraus nachgewiesen, dass eine vorgesehene Entsorgung in einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zulässig ist. Ein Entsorgungsnachweis gilt für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Auf die Behördenbestätigung kann verzichtet werden, wenn die Entsorgungsanlage freigestellt ist, es sich um einen Entsorgungsfachbetrieb handelt oder der Entsorger am EMAS-Verfahren teilnimmt. Ein Entsorgungsnachweis besteht aus folgenden Teilen:
- dem Deckblatt (DEN),
- der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers (VE),
- der Deklarationsanalyse (DA) - optional,
- dem Ergänzenden Formblatt (EGF) - optional,
- dem AGS-Bescheid (Zuweisungsbescheid) - optional,
- der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE),
- der Eingangsbestätigung der Behörde (EB)
- dem Beiblatt (BEI) - optional,
- und der Behördenbestätigung (BB).
Mit Hilfe des Ergänzenden Formblatts kann ein Erzeuger die Durchführung der Nachweispflicht auf einen von ihm bestimmten Bevollmächtigten oder Beauftragten übertragen. In diesem Fall muss auch der Bevollmächtigte/Beauftragte mit einer eigenen behördlichen Nummer bei der ZKS Abfall registriert sein und stellvertretend für den Erzeuger die eANV-Dokumente signieren.
Im Projekt EUDIN wird eine standardisierte Schnittstelle erarbeitet für den Datenaustausch bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung innerhalb verschiedener EU-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Dabei ist ein Ziel, die Papierform abzulösen und alle Dokumente in Zukunft in elektronischer Form zu übermitteln um das derzeitige Prozedere zu vereinfachen.
Von den zuständigen Behörde werden vergeben:
Abfallbesitzernummern
- Erzeugernummer
- Beförderernummer
- Entsorgernummer
Vorgangsnummern
- Entsorgungsnachweisnummer
- Sammelentsorgungsnachweisnummer
- Freistellungsnummer
- Registriernummer: betrifft die Eigenentsorgungskonstellationen gem. § 43 II KrW-/AbfG sowie die Fälle, in denen behördlicherseits von den Nachweispflichten befreit wurde
Bemerkung: Die Entsorgungsnachweisnummer wird erst mit Eingang des EN bei der Behörde von dieser vergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt existiert eine vorläufige Entsorgungsnachweisnummer, die automatisch vom eANV-System, wie z. B. von NSUITE, generiert wird. Diese Nummer (eine UUID, 36 Zeichen lang) ist eindeutig und unverwechselbar.
Wenn ein Unternehmen innerhalb eines Jahres insgesamt nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle produziert, wird von Kleinmengen gesprochen und es gelten besondere Regelungen. Kleinmengenerzeuger sind nicht zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet, um sie nicht unverhältnismäßig zu belasten. Bei der Sammelentsorgung muss das Sammelunternehmen auch Kleinmengen in seinem Sammelentsorgungsnachweis berücksichtigen und einen Übernahmeschein führen.
Das elektronische Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV) ist eine kostenfreie Lösung, um am eANV teilzunehmen, die von den Ländern bereitgestellt wird. Die Daten werden allerdings nicht im Länder-eANV gespeichert. Daher muss der Teilnehmer die Registerführung selbst übernehmen.
Nach § 28 NachwV lauten die Landeskenner:
A Schleswig-Holstein
B Hamburg
C Niedersachsen
D Bremen
E Nordrhein-Westfalen
F Hessen
G Rheinland-Pfalz
H Baden-Württemberg
I Bayern
K Saarland
L Berlin
M Mecklenburg-Vorpommern
N Sachsen-Anhalt
P Brandenburg
R Thüringen
S Sachsen
Die Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine werden in sogenannten Layern abgelegt. In jedem Layer befinden sich nur die vom jeweiligen Abfallbeteiligten zugefügten oder geänderten Daten. Jedem Abfallbeteiligten steht gemäß seiner Rolle ein eigenes Basis-Layer zur Verfügung. Dieses darf nur von ihm angelegt und bearbeitet werden. So gibt es im Entsorgungnachweis ein Erzeugerlayer und ein Entsorgerlayer, im Begleitschein ein Erzeugerlayer, ein Befördererlayer und ein Entsorgerlayer, im Übernahmeschein nur ein Basislayer. Wenn der Abfallbeteiligte seine Eingaben vorgenommen hat, die Daten speichert und signiert, sind seine Eingaben in seinem Layer nicht mehr änderbar. Sofern alle Basislayer signiert sind, können die Abfallbeteiligten mittels Ergänzungslayern noch Änderungen am Dokument vornehmen. Falls der Beförderer, der Entsorger oder der Bevollmächtigte den Erzeuger eine Dokumentenvorlage zur Verfügung stellen möchte, kann er dem Erzeuger ein Vorlagelayer senden. Entsorgungsnachweise können zusätzlich noch ein oder mehrere Behördenlayer enthalten.
Von der Nachweispflicht befreit sind lediglich:
- Kleinmengenerzeuger, sofern sie weniger als 2t gefährlichen Abfalls p.a. produzieren
- Erzeuger, welche weniger als 20t gefährlichen Abfall p.a. produzieren, sofern die einzusammelnden Abfälle:
- denselben Abfallschlüssel und
- den gleichen Entsorgungsweg haben.
In beiden Fällen tritt als Erzeuger der Einsammler auf, der letztlich die Nachweispflicht zu erfüllen hat.
Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (kurz: Nachweisverordnung; NachweisV) ist die gesetzliche Grundlage für das elektronische Abfallnachweisverfahren, dass der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung dient. In der Nachweisverordnung wird detailliert ausgeführt, in welcher Art und welchem Umfang der Nachweis bei der Abfallentsorgung zu erfolgen hat. Alle Transportbeteiligten (Erzeuger, Sammler, Beförderer, Entsorger) von gefährlichen Abfällen sind durch die NachweisV zur elektronischen Nachweisführung und der qualifizierten elektronischen Signatur verpflichtet. Für Erzeuger von Kleinmengen gibt es allerdings Ausnahmeregelungen.
Für Abfälle, die nicht in der sogenannten "Grünen" Abfallliste aufgeführt sind, ist bei ihrer grenzüberschreitenden Verbringung das Notifizierungsverfahren vorgeschrieben. Dies geht aus der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) hervor. Die Behörden der betroffenen Länder müssen vor dem Abfalltransport ihre schriftliche Zustimmung geben. Dafür reicht der Exporteur vor Beginn des Transports bei der Behörde am Versandort einen schriftlichen Antrag ein. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Vollzugshilfe zur VVA verfasst, die Sie hier einsehen und herunterladen können.
Die Abfallbeteiligten können Dritte ("Provider", z. B. NSUITE) beauftragen, die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens, insbesondere auch über die ZKS Abfall, zu übernehmen. Der Provider wirkt in diesem Rahmen als "Erfüllungsgehilfe" des Nachweispflichtigen an der elektronischen Abwicklung mit, keinesfalls aber als bevollmächtigter Vertreter. Er kann die Registrierung des Abfallbeteiligten bei der ZKS vornehmen, ihm das Provider-Postfach zur Verfügung stellen und die technische Abwicklung seiner Nachweis- und Registerpflichten übernehmen.
Die qeS ist vergleichbar mit einem elektronischen Fingerabdruck. Jeder der Abfallbeteiligten besitzt eine persönliche Signaturkarte, auf welcher die persönlichen Daten codiert vorliegen und die durch einen PIN geschützt sind. Durch die Eingabe der PIN erfolgt die Signatur, dabei werden die persönlichen Daten unwiderruflich mit dem signierten Dokument verbunden. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur quittiert man die Richtigkeit aller Angaben eines eANV-Dokuments, das man signiert. Gleichzeitig kann damit die Authentizität eines elektronischen Dokuments überprüft werden. Die qualifizierte elektronische Signatur ist im Rahmen des eANV der elektronische Ersatz für die handschriftliche Unterschrift der Abfallbeteiligten. Um qualifiziert elektronisch signieren zu können, benötigt man unter anderem eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät. Seit dem 01. Februar 2011 ist die qualifizierte elektronische Signatur Pflicht für alle Abfallbeteiligten.
Ein Quittungsbeleg ist ein auf Papier ausgedruckter elektronischer Begleitschein, der vom Erzeuger, Beförderer oder Entsorger handschriftlich unterschrieben wird. Seit dem 01. Februar 2011 dürfen Quittungsbelege nur noch bei technischen Störungen und Problemen oder Störungen der ZKS-Abfall verwendet werden. Nach Behebung der Störungen muss der Quittungsbeleg in die elektronische Form überführt und an die Behörden und die anderen am Abfalltransport Beteiligten übermittelt werden. Das Original des Quittungsbelegs verbleibt beim Entsorger. Rechtsgrundlage ist § 22 der Nachweisverordnung.
Das Register dient der zeitlich und sachlich geordneten Aufnahme registerpflichtiger Nachweis- und Begleitdokumente in dem von der BMU vorgeschriebenen Format mit qualifizierter elektronischer Signatur. Für gefährliche Abfälle haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger stets ein Register zu führen. Dies gilt auch dann, wenn sie ausnahmsweise, zum Beispiel bei verordneter oder freiwilliger Rücknahme, die Nachweispflicht nicht betrifft. Für nicht gefährliche Abfälle haben grundsätzlich nur die Entsorger ein Register zu führen. In diesem ist die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren. Für Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Sammler dieser nicht gefährlichen Abfälle kann eine solche Registerpflicht nur im Einzelfall gemäß angeordnet werden. Die im Register enthaltenen Dokumente sind im sogenannten BMU-XML-Schema abzulegen und können somit problemlos mit allen Abfallbeteiligten ausgetauscht weden. In das Register werden alle gesendeten und empfangenen Dokumente eingestellt. Durch die Layer-Struktur der Dokumente sind die von den einzelnen Abfallbeteiligten eingegebenen Daten und gegebenenfalls vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen sichtbar.
Registerpflichtig sind:
- Einzelentsorgungsnachweise (EN)
- Sammelentsorgungsnachweise (SN)
- Begleitscheine (BGS)
- Übernahmescheine (UNS)
Die einzustellenden Belege sind, soweit nicht andere Regelungen für Ihren Betrieb gelten, für drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Register aufzubewahren.
Jedes am elektronischen Abfallnachweisverfahren beteiligte Unternehmen benötigt ein Postfach bei der virtuellen Poststelle (VPS) der ZKS, um Dokumente empfangen und versenden zu können. Dafür stellt es einen Registrierungsantrag bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie NSUITE nutzen möchten, benötigen Sie kein eigenes Postfach und die Registrierung übernehmen wir für Sie.
Man spricht von Sammelentsorgung, wenn ein Erzeuger gefährlichen Abfall durch ein Sammelentsorgungsunternehmen abholen lässt. Die Sammelentsorgung ist nur möglich für Kleinmengenerzeuger mit unter 2 t gefährliche Abfälle jährlich bzw. wenn bei einem Erzeuger nicht mehr als 20 t einer bestimmten Abfallart im Jahr anfallen. Das Sammelentsorgungsunternehmen sammelt die Abfälle mehrerer Abfallerzeuger ein und übernimmt nach der Übergabe des Abfalls stellvertretend die Rolle des Erzeugers. Im Falle einer Sammelentsorgung muss der Einsammler spätestens bei Übernahme der Abfälle den BGS ausfüllen. Dabei hat er sich als Abfallbeförderer einzutragen sowie die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Im Erzeugerfeld hat der Einsammler ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner, es folgt ein "S" und wird aufgefüllt mit Nullen. Außerdem hat der Einsammler vor der Übergabe der Abfälle im Mehrzweckfeld des Begleitscheins "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine einzutragen.
Der Sammelentsorgungsnachweis ist eine besondere Form des Entsorgungsnachsweises. Mit einem Sammelentsorgungsnachweis wird im Voraus nachgewiesen, dass eine vorgesehene Entsorgung vom Einsammler zulässig ist. Dazu müssen die einzusammelnden Abfälle
- den selben Abfallschlüssel haben (d. h. die Abfälle müssen gleichartig sein),
- den gleichen Entsorgungsweg haben (sie werden in der gleichen Abfallentsorgungsanlage entsorgt),
- in ihrer Zusammensetzung den im SN genannten Maßgabe für die Sammelcharge entsprechen,
- eine geringere Menge als 20 Tonnne je einzelnem Abfallerzeuger pro Jahr ausweisen (d. h. die Sammelentsorgung ist nur für Kleinmengenerzeuger zulässig).
Kleinmengenerzeuger erhalten bei der Übernahme durch den Einsammler/Beförderer einen quittierten Übernahmeschein und der Einsammler tritt im Begleitscheinverfahren als der Erzeuger des Abfalls auf und lässt sich deren Entsorgung durch einen SN genehmigen.
Um eANV-Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen zu können, benötigen Sie eine Signaturkarte. Da die qeS rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist, ist es wichtig, das jeder Nutzer ausschließlich mit seiner persönlichen Signaturkarte signiert. Eine Übersicht, welche Signaturkarten Sie mit NSUITE nutzen können und wo Sie diese bestellen können, haben wir für Sie auf einer Übersichtsseite zusammengestellt.
Transfrontier Shipment bedeutet grenzüberschreitende Verbringung und meint den Transport von Abfällen innerhalb verschiedener Staaten.
Die Verantwortliche Erklärung enthält z. B. die Abfallart und Abfallherkunft, die Abfallzusammensetzung und die beantragte Laufzeit. Der Erzeuger sichert mit seiner Signatur zu, dass alle Angaben, die in der Verantwortlichen Erklärung gemacht wurden, zutreffen.
In der virtuellen Poststelle der ZKS Abfall sind alle elektronischen Postfächer der Einzelunternehmen und eANV Provider hinterlegt. Von der virtuellen Poststelle aus werden alle Dokumente und Nachrichten, die das eANV betreffen, verteilt, versendet und empfangen, da die VPS wie ein E-Mail-Server aufgefasst werden kann. Der Weg über die VPS der ZKS Abfall stellt eine zentrale Adressverwaltung aller Abfallbeteiligten sicher.
Natürlich ist es jederzeit möglich, den Anbieter Ihrer eANV Software zu wechseln. Für den Preis eines eANV Systems sind folgende Fragen entscheidend.
- Was kostet die eANV-Software mit ihren Grundfunktionalitäten jährlich bei Ihrem Scheinaufkommen und ist der angebotene Preis auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt?
- Fallen Extrakosten für die Signaturkomponente zur Durchführung der qualifizierten elektronischen Signatur an?
- Fallen Kosten für den Wechselservice beim neuen Anbieter an?
- Fallen Kosten für die Übertragung des Registers ins neue eANV-System an?
- Welche zusätzlichen Funktionalitäten werden angeboten. Zu nennen wären hier zum Beispiel Stapelsignatur, Mehrfachdruck, automatischer Dokumentenversand. Sind diese Funktionen im Preis für die eANV-Software enthalten?
- Fallen Extrakosten für den Support an und wie viel Support ist im Preis inbegriffen?
Darüber hinaus sollten Sie Wert auf einen guten Service legen. Bei einem solch komplexen Anwendungsbereich wie dem eANV, kommt es fast zwangsweise zu Situationen, bei denen der Kunde Beratung vom Experten braucht. Bei NSUITE ist der telefonische Support inklusive. Wir bieten Ihnen an, NSUITE zu testen, bevor Sie sich entscheiden. Für den Erhalt eines unverbindlichen Testzugangs nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Eine Zusammenfassung, was Sie beim Wechsel des eANV Programms beachten sollten, finden Sie hier. Wie ein Wechsel der eANV Software abläuft, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bei der ZKS Abfall handelt es sich nicht um eine Behörde, sondern um eine technische Infrastruktur, über die der Datenverkehr im Zusammenhang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren abgewickelt wird. Sie ermöglicht bundesweit den einheitlichen Datenaustausch zwischen Behörde und den Abfallbeteiligten. Mittels der Virtuellen Poststelle (VPS) übernimmt die ZKS den Empfang, die Verteilung und den Versand der Dokumente und Nachrichten für die Abfallbeteiligten.
Jedes Unternehmen, das am eANV teilnimmt, muss sich im Voraus bei der ZKS Abfall registrieren lassen, um Dokumente versenden und empfangen zu können. Wenn beide Beteiligten eines Datenaustauschs NSUITE nutzen, können sie die Dokumente auch unmittelbar austauschen, ohne den Umweg über die ZKS Abfall zu nehmen. Dokumente an die Behörde müssen immer über die ZKS Abfall übermittelt werden. Im Falle einer Störung der Kommunikation mit der ZKS sind Quittungsbelege zu verwenden (siehe § 22 NachweisV).
Alle Angaben ohne Gewähr