eANV Basiswissen: Alle wichtigen Informationen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren

Alle Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sind seit dem 01. April 2010 verpflichtet, eine eANV Software einzusetzen, um am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilnehmen zu können.

Ausnahmen:

  • private Haushalte
  • Kleinmengenerzeuger
  • Erzeuger in der Sammelentsorgung (können Papier-Register führen)
  • Teilnehmer an der angeordneten oder freiwilligen Rücknahme
  • grenzüberschreitende Abfallentsorgung

Grundlegend ist für alle anderen Abfallbeteiligten eine Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS Abfall). Alle Dokumente wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine müssen elektronisch erstellt und versendet werden. Seit dem 01. Februar 2011 müssen auch vom Erzeuger und Beförderer alle Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das elektronische Abfallnachweisverfahren. Klicken Sie auf einen Begriff und Sie gelangen direkt zu seiner Erklärung.

Begriffe:

Annahmeerklärung (AE)

Die Annahmeerklärung ist Teil eines Entsorgungsnachweises. In der Annahmeerklärung sichert das Entsorgungsunternehmen zu, dass seine Anlage und Verfahren für die fachgerechte Entsorgung der gefährlichen Abfälle geeignet sind und die Beseitigung ordnungsgemäß ausgeführt wird.

Begleitschein (BGS)

Ein Begleitschein ist ein elektronisch zu führender Beleg zum Nachweis der durchgeführten Entsorgung von gefährlichem Abfall und dient außerdem der Kontrolle des Verbleibs des Abfalls. Er dokumentiert unter anderem den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger des Abfalls und um welche Menge und welche Art von Abfall es sich handelt. Der Begleitschein muss auf dem gesamten Entsorgungsweg mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgelegt werden.

Behördliche Nummer

Die Beantragung einer Behördlichen Nummer ist die grundlegende Voraussetzung, um am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Je nachdem, welche Rolle das jeweilige Unternehmen im Abfallprozess bekleidet, handelt es sich um eine Erzeugernummer, Beförderernummer oder Entsorgernummer. Jeder Beförderer und Entsorger gefährlichen Abfalls muss eine behördliche Nummer besitzen. Kleinmengenerzeuger und private Haushalte benötigen keine Behördliche Nummer. Die Behördliche Nummer beginnt mit dem Länderkennzeichen, ist neunstellig und hat zusätzlich noch eine Prüfziffer. Zuständig für die Vergabe ist die Behörde am Hauptsitz des jeweiligen Unternehmens. Mit der Registrierung der Behördlichen Nummer bei der ZKS sind alle Voraussetzungen geschaffen, um am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen.

Bevollmächtigung

Der Erzeuger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigt werden können zum Beispiel Ingenieurbüros oder Makler. Die Bevollmächtigung kann sich auf die Abgabe der Verantwortlichen Erklärung beschränken, aber auch die komplette Verfahrensbevollmächtigung umfassen. Sie muss schriftlich erteilt werden. Im Rahmen des eANV kann dies mit dem Ergänzenden Formblatt erfolgen.

Deklarationsanalyse (DA)

Die Deklarationsanalyse ist Teil eines Entsorgungsnachweises und informiert über die Art, Beschaffenheit, die Konzentrationswerte und die den Abfall bestimmenden Parameter. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, wenn diese Angaben bekannt sind. Sie ist ebenfalls nicht dringend notwendig, wenn das Verfahren, bei dem die Abfälle entstehen, oder die Art der Vorbehandlung des Abfalls bekannt ist, und sich daraus die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls ergibt.

eANV Lösung

eANV Lösung ist der Oberbegriff für alle Formen von eANV Anwendungen, also sowohl eANV Software, eANV Portale und eANV Webapplikationen.

eANV Portal

Ein eANV Portal (lat. porta, "Pforte") ist ein Anwendungssystem, das einen zentralen Zugriff über das Internet auf individuelle Inhalte und Prozesse ermöglicht. Wenn Sie sich für unser Produkt NSUITE.web entscheiden, loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten in unser eANV Portal NSUITE.web ein. Es ist aber ebenfalls möglich, ein eigenes eANV Portal für seine Kunden im Corporate Design des eigenen Unternehmens bei uns in Auftrag zu geben.

eANV Software

EANV Lösungen wie NSUITE werden oftmals als eANV Software bezeichnet, obwohl es sich bei vielen Lösungen strenggenommen um Webapplikationen handelt. NSUITE gibt es je nach Anforderung sowohl als eANV Webapplikation, die Sie über das Internet bedienen, als auch als eANV Software, die bei Ihnen lokal im System installiert wird und in der Sie und Ihre Mitarbeiter über das interne Firmennetzwerk arbeiten können. EANV Software ermöglicht dem Benutzer am eANV teilzunehmen. In NSUITE können alle elektronischen Dokumente erstellt, signiert, versendet werden und ein elektronisches Register wird automatisch geführt.

Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

(auch: elektronisches Nachweisverfahren, elektronische Nachweisführung) Seit dem 01. April 2010 ist das elektronische Nachweisverfahren Pflicht für alle Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. Gesetzliche Grundlage für das elektronische Abfallnachweisverfahren ist die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen. Durch die Einführung des eANV wurden alle Nachweisdokumente in Papierform durch elektronische Dokumente ersetzt.

Entsorgungsnachweis (EN)

Mit einem Entsorgungsnachweis wird im Voraus nachgewiesen, dass eine vorgesehene Entsorgung in einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zulässig ist. Ein Entsorgungsnachweis gilt für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Auf die Behördenbestätigung kann verzichtet werden, wenn die Entsorgungsanlage freigestellt ist, es sich um einen Entsorgungsfachbetrieb handelt oder der Entsorger am EMAS-Verfahren teilnimmt. Ein Entsorgungsnachweis besteht aus folgenden Teilen:

  • dem Deckblatt (DEN),
  • der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers (VE),
  • der Deklarationsanalyse (DA) - optional,
  • dem Ergänzenden Formblatt (EGF) - optional,
  • dem AGS-Bescheid (Zuweisungsbescheid) - optional,
  • der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE),
  • der Eingangsbestätigung der Behörde (EB)
  • dem Beiblatt (BEI) - optional,
  • und der Behördenbestätigung (BB).

Ergänzendes Formblatt (EGF)

Mit Hilfe des Ergänzenden Formblatts kann ein Erzeuger die Durchführung der Nachweispflicht auf einen von ihm bestimmten Bevollmächtigten oder Beauftragten übertragen. In diesem Fall muss auch der Bevollmächtigte/Beauftragte mit einer eigenen behördlichen Nummer bei der ZKS Abfall registriert sein und stellvertretend für den Erzeuger die eANV-Dokumente signieren.

Gefährliche Abfälle

Ob es sich bei einem Abfallprodukt um gefährlichen Abfall handelt, ist unter § 41 Abs. 2 KrW-/AbfG geregelt. Relevant für die Einstufung als gefährlichen Abfall ist die Beschaffenheit, der Entstehungsvorgang, die Bestandteile und die relevanten Eigenschaften eines Stoffes. Sie sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährliche Stoffe gekennzeichnet (früher: AVV-Schlüssel mit Sternchen).

Kleinmengen

Wenn ein Unternehmen innerhalb eines Jahres insgesamt nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle produziert, wird von Kleinmengen gesprochen und es gelten besondere Regelungen. Kleinmengenerzeuger sind nicht zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet, um sie nicht unverhältnismäßig zu belasten. Bei der Sammelentsorgung muss das Sammelunternehmen auch Kleinmengen in seinem Sammelentsorgungsnachweis berücksichtigen und einen Übernahmeschein führen.

Länder-eANV

Das elektronische Abfallnachweisverfahren der Länder (Länder-eANV) ist eine kostenfreie Lösung, um am eANV teilzunehmen, die von den Ländern bereitgestellt wird. Die Daten werden allerdings nicht im Länder-eANV gespeichert. Daher muss der Teilnehmer die Registerführung selbst übernehmen.

Layer

Die Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine werden in sogenannten Layern abgelegt. In jedem Layer befinden sich nur die vom jeweiligen Abfallbeteiligten zugefügten oder geänderten Daten. Jedem Abfallbeteiligten steht gemäß seiner Rolle ein eigenes Basis-Layer zur Verfügung. Dieses darf nur von ihm angelegt und beabeitet werden. So gibt es im Entsorgungnachweis ein Erzeugerlayer und ein Entsorgerlayer, im Begleitschein ein Erzeugerlayer, ein Befördererlayer und ein Entsorgerlayer, im Übernahmeschein nur ein Basislayer. Wenn der Abfallbeteiligte seine Eingaben vorgenommen hat, die Daten speichert und signiert, sind seine Eingaben in seinem Layer nicht mehr änderbar. Sofern alle Basislayer signiert sind, können die Abfallbeteiligten mittels Ergänzungslayern noch Änderungen am Dokument vornehmen. Falls der Beförderer, der Entsorger oder der Bevollmächtigte den Erzeuger eine Dokumentenvorlage zur Verfügung stellen möchte, kann er dem Erzeuger ein Vorlagelayer senden. Entsorgungsnachweise können zusätzlich noch ein oder mehrere Behördenlayer enthalten.

Nachweisverordnung (NachwV)

Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (kurz: Nachweisverordnung) ist die gesetzliche Grundlage für das elektronische Abfallnachweisverfahren. In der Nachweisverordnung wird detailliert ausgeführt, in welcher Art und welchem Umfang der Nachweis  bei der Abfallentsorgung zu erfolgen hat.

Provider

Die Abfallbeteiligten können Dritte ("Provider", z. B. NSUITE) beauftragen, die elektronische Abwicklung des Nachweisverfahrens, insbesondere auch über die ZKS Abfall, zu übernehmen. Der Provider wirkt in diesem Rahmen als "Erfüllungsgehilfe" des Nachweispflichtigen an der elektronischen Abwicklung mit, keinesfalls aber als bevollmächtigter Vertreter. Er kann die Registrierung des Abfallbeteiligten bei der ZKS vornehmen, ihm das Provider-Postfach zur Verfügung stellen und die technische Abwicklung seiner Nachweis- und Registerpflichten übernehmen.

Qualifizierte elektronische Signatur (qeS/QS)

Mit der qualifizierten elektronischen Signatur quittiert man die Richtigkeit aller Angaben des Dokuments, das man signiert. Gleichzeitig kann damit die Authentizität eines elektronischen Dokuments überprüft werden. Die qualifizierte elektronische Signatur ist im Rahmen des eANV der elektronische Ersatz für die handschriftliche Unterschrift der Abfallbeteiligten. Um qualifiziert elektronisch signieren zu können, benötigt man unter anderem eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät. Seit dem 01. Februar 2011 ist die qualifizierte elektronische Signatur Pflicht für alle Abfallbeteiligten.

Quittungsbeleg

Ein Quittungsbeleg ist ein auf Papier ausgedruckter elektronischer Begleitschein, der vom Erzeuger, Beförderer oder Entsorger handschriftlich unterschrieben wird. Seit dem 01. Februar 2011 ist er nur noch während einer Störung des Kommunikationssystems zulässig. Nach Behebung der Störung ist der entsprechende Begleitschen nachzuerfassen.

Register

Für gefährliche Abfälle haben Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger stets ein Register zu führen. Dies gilt auch dann, wenn sie ausnahhmsweise (zum Beispiel bei verordneter oder freiwilliger Rücknahme keine Nachweispflicht trifft. Für nicht gefährliche Abfälle haben grundsätzlich nur die Entsorger Register zu führen. Dort ist die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren. Für Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Einsammler dieser Abfälle kann eine solche Registerpflicht nur im Einzelfall gemäß angeordnet werden (Quelle: Vollzugshilfe Nachweisverordnung vom 30.09.2009). Die im Register enthaltenen Dokumente sind im sogenannten BMU-XML-Schema abzulegen und können somit problemlos mit allen Abfallbeteiligten ausgetauscht weden. In das Register werden alle gesendeten und empfangenen Dokumente eingestellt. Durch die Layer-Struktur der Dokumente sind die von den einzelnen Abfallbeteiligten eingegebenen Daten und gegebenenfalls vorgenommene Änderungen/Ergänzungen sichtbar.

Registrierung

Jedes am elektronischen Abfallnachweisverfahren beteiligte Unternehmen benötigt ein Postfach bei der virtuellen Poststelle (VPS) der ZKS, um Dokumente empfangen und versenden zu können. Dafür stellt es einen Registrierungsantrag bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie NSUITE nutzen möchten, benötigen Sie kein eigenes Postfach und die Registrierung übernehmen wir für Sie.

Sammelentsorgung

Man spricht von Sammelentsorgung, wenn bei einem Erzeuger jährlich nicht mehr als 20 t eines bestimmten gefährlichen Abfalls anfallen und er diesen durch ein Sammelentsorgungsunternehmen abholen lässt. Dieses Sammelentsorgungsunternehmen sammelt die Abfälle mehrerer Abfallerzeuger ein und übernimmt nach der Übergabe des Abfalls stellvertretend die Rolle des Erzeugers.

Übernahmeschein (UNS/ÜNS/ÜS)

Ein Übernahmeschein wird ausschließlich bei der Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen verwendet und dient dem erzeugenden Unternehmen als Nachweis, dass die Entsorgung durchgeführt wurde. Des Weiteren lässt sich anhand des Übernahmescheins kontrollieren, wo die gefährlichen Abfälle verblieben sind. Jede Übergabe der gefährlichen Abfälle vom ursprünglichen Erzeuger an den Beförderer wird bei der Sammelentsorgung mit einem separaten Übernahmeschein dokumentiert.

Verantwortliche Erklärung (VE)

Die Verantwortliche Erklärung enthält z. B. die Abfallart und Abfallherkunft, die Abfallzusammensetzung und die beantragte Laufzeit. Der Erzeuger sichert mit seiner Signatur zu, dass alle Angaben, die in der Verantwortlichen Erklärung gemacht wurden, zutreffen.

Virtuelle Poststelle (VPS)

In der virtuellen Poststelle der ZKS Abfall sind alle elektronischen Postfächer der Einzelunternehmen und eANV Provider hinterlegt. Von der virtuellen Poststelle aus werden alle Dokumente und Nachrichten, die das eANV betreffen, verteilt, versendet und empfangen, da die VPS wie ein E-Mail-Server aufgefasst werden kann. Der Weg über die VPS der ZKS Abfall stellt eine zentrale Adressverwaltung aller Abfallbeteiligten sicher.

Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS Abfall)

Bei der ZKS Abfall handelt es sich um eine technische Infrastruktur, über die der Datenverkehr im Zusammenhang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren abgewickelt wird. Jedes Unternehmen, das am eANV teilnimmt, muss sich im Voraus bei der ZKS Abfall registrieren lassen, um Dokumente versenden und empfangen zu können. Wenn beide Beteiligten eines Datenaustauschs NSUITE nutzen, können sie die Dokumente auch unmittelbar austauschen, ohne den Umweg über die ZKS Abfall zu nehmen. Dokumente an die Behörde müssen immer über die ZKS Abfall übermittelt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr

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