eANV FAQ: Der gesetzliche Rahmen

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Welche Verordnung liegt der elektronischen Abfallnachweisführung zu Grunde?

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung NachwV) zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

NachweisV vom BMJ

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Wer ist von der elektronischen Nachweisverordnung betroffen?

Alle Abfallbeteiligten: Erzeuger (Einsammler), Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sind zur elektronischen Nachweisführung und Signatur verpflichtet.
Für Kleinmengenerzeuger gibt es Ausnahmeregelungen.

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Wie ist der zeitliche Ablauf bzgl. Einführung und Inkrafttreten der elektr. Abfallnachweisverordnung bestimmt?

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Was ist die ZKS?

Die Zentrale Koordinierungsstelle ist keine Behörde, sondern eine technische Infrastruktur. Sie befindet sich noch im Aufbau, soll aber in Zukunft bundesweit den einheitlichen Datenaustausch zwischen der Behörde und den Abfallbeteiligten ermöglichen. Mittels der Virtuellen Poststelle übernimmt sie den Empfang, die Verteilung und die Versendung der nachweispflichtigen Dokumente und Nachrichten für die Abfallbeteiligten.

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Was ist die Virtuelle Poststelle VPS?

Die VPS sorgt für die zentrale Adressverwaltung aller Abfallbeteiligten und Behörden. Hierzu müssen die Beteiligten in einem virtuellen Postfach registriert sein. Die VPS kann man sich vereinfacht als eine Art sicheren E-Mail-Server vorstellen, mit dem über ein sicheres Kommunikationsportal, genannt OSCI, kommuniziert wird.

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Welche Scheine müssen elektronisch geführt und signiert werden?

Nachweis- und Begleitdokumente für gefährliche Abfälle:

  • Entsorgungsnachweis (EN)
  • Sammelentsorgungsnachweis (SN)
  • Begleitschein (BGS)
  • Der Übernahmeschein (UE) kann weiterhin im Papierformat geführt werden, muss aber vom Einsammler in sein elektronisches Register aufgenommen werden.
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Wie ist die zeitliche Abfolge der Scheinaustausche zwischen den Abfallbeteiligten und der Behörde geregelt?

Entsorgungsnachweis (EN)/Sammelentsorgungsnachweis (SN)

  1. Der Entsorgungsnachweis EN (Deckblatt, Verantwortliche Erklärung, Deklarationsanalyse) oder der Sammelentsorgungsnachweis SN wird vom Erzeuger bzw. Einsammler, der als Erzeuger auftritt, elektronisch erstellt und signiert.
  2. Der Erzeuger sendet den EN/SN über die Virtuelle Poststelle der ZKS oder über die Kommunikationsserver der dezentralen Systemanbieter an den Entsorger.
  3. Der Entsorger bestätigt die Annahme und Richtigkeit des EN/SN durch das Hinzufügen der Annahmeerklärung und der eigenen elektronischen Signatur.
  4. Der Entsorger sendet den vollständig signierten EN/SN an das Behördenpostfach in der ZKS, die den EN/SN an die zuständigen Behörden weiterleitet.
  5. Die Eingangsbestätigung wird automatisch an den Entsorger und den Erzeuger gesendet.
  6. Die Entsorgerbehörde sendet den bestätigten EN/SN an den Entsorger und Erzeuger sowie an die Erzeugerbehörde. Damit entfällt die Pflicht des Erzeugers dies zu tun.

(Quelle: NachwV §19(3)

elektronischer Begleitschein (eBGS)

Es gibt drei Alternativen:

  • Der Beförderer erstellt den eBGS und sendet diesen zum Erzeuger.
  • Der Erzeuger erstellt den eBGS selbst.
  • Der Entsorger erstellt den eBGS und sendet diesen zum Erzeuger.

Der eBGS begleitet den Abfall nicht mehr in physikalischer Form, sondern existiert während des Transports in virtueller Form. Während der Übergabe des Abfalls bestätigen die beteiligten Parteien durch elektronische Signatur im eBGS oder in Ausnahmefällen durch Unterschriften auf den Quittungsbeleg den ordnungsgemäßen Ablauf.

Die Reihenfolge der Signatur ist immer: Erzeuger - Beförderer - Entsorger

Wenn Erzeuger und Beförderer schriftlich vereinbart haben, dass die Bestätigung der Übergabe der Abfälle durch die elektronische Signatur des Beförderers zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor der Übergabe zum Entsorger, erfolgen kann, sendet der Erzeuger den eBGS zum Beförderer, wenn dieser in seinem Büro signieren möchte oder zum Entsorger, wenn der Beförderer die Signaturinfrastruktur des Entsorgers nutzen möchte.
Liegt der eBGS dem Entsorger in sämtlichen relevanten Teilen ausgefüllt und jeder Teil durch die entsprechende Partei elektronisch signiert, mindestens vom Entsorger elektronisch signiert (Übergangsregelung), vor, so muss der Entsorger diesen eBGS zu folgenden Parteien senden:

  • zur ENTS-Behörde, die wiederum zur ERZ-Behörde
  • zum Erzeuger
  • zum Beförderer

Handhabung des BGS bei Sammelentsorgung:

Im Falle einer Sammelentsorgung muss der Einsammler spätestens bei Übernahme der Abfälle den BGS ausfüllen. Dabei hat er sich als Abfallbeförderer einzutragen sowie die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Im Erzeugerfeld hat der Einsammler ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner, es folgt ein "S" und wird aufgefüllt mit Nullen. Außerdem hat der Einsammler vor der Übergabe der Abfälle im Mehrzweckfeld des Begleitscheins "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine einzutragen. Das weitere Verfahren erfolgt wie oben beschrieben.

(Quelle: NachwV §13(1)

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Welche Ausnahmeregelungen bestehen während der Übergangszeit (Quittungsbeleg)?

Für den Begleitschein gilt:

Bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 31.01.2011 kann der elektronische Begleitschein ohne elektronische Signatur verschickt werden und in Form eines handschriftlich unterschriebenen Quittungsbelegs mitgeführt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Erzeuger und Beförderer, der Entsorger hingegen ist in der Pflicht den Begleitschein elektronisch zu erfassen, zu signieren und an die zuständige Behörde zu verschicken. Der Quittungsbeleg verbleibt beim Entsorger, der diesen ordnungsgemäß aufzubewahren hat. Die Pflicht der elektronischen Registeraufnahme entfällt für keinen der Abfallbeteiligten.
(Quelle: Umsetzungsmodell eANV des BSI 4.3.2.1)

Für den Entsorgungsnachweis gilt:

Während der Übergangszeit steht dem Erzeuger die Möglichkeit offen, wenn er nicht elektronisch signieren kann, den Teil Verantwortlichkeitserklärung eVE des eEN elektronisch zu erstellen, einen Quittungsbeleg auszudrucken und diesen handschriftlich zu unterzeichnen. Den nicht elektronisch signierten EN übermittelt der Erzeuger elektronisch und den unterschriebenen Quittungsbeleg verschickt er per Post an den Entsorger.
(Quelle: Umsetzungsmodell eANV des BSI 4.2.1.2)  

Der Umgang mit Quittungsbelegen bei Ausfall einer Internetverbindung oder eines Systems:
Der Betreffende druckt einen Quittungsbeleg aus, auf dem die Daten des BGS stehen (für den Fall, dass er gar nicht mehr auf sein System zugreifen kann, sollte er vielleicht auch ein paar leere Quittungsbelege vorrätig haben), alle Beteiligten unterschreiben mit ihrer handschriftlichen Unterschrift, wenn die Systeme/Verbindungen wieder funktionieren, tippt der Entsorger die Daten ab, bestätigt für Erzeuger und Beförderer, dass diese den Quittungsbeleg unterschrieben haben, signiert dann selbst qualifiziert elektronisch und schickt den so erzeugten BGS an alle Beteiligten.  

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Kann man einen signierten Begleitschein verwerfen?

In der Dokumentation zur BMU-Schnittstelle steht dazu Folgendes:
 
"Eine Nummer aus einem der Vorräte ist spätestens dann als ‚verbraucht' anzusehen, wenn ein Dokument mit der Nummer an einen anderen Kommunikationspartner abgeschickt wurde. Eine derartige verbrauchte Nummer darf nicht erneut in einem anderen Dokument verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Abfolge der Einzelschritte des Begleitscheins abgebrochen und ersatzweise ein neuer Begleitscheinvorgang angelegt wird. Dies gilt in gleicher Weise für Übernahmescheine und Nachweislisten. (Fußnote dazu: Diese Forderung ist nicht härter als im Papierverfahren. Ein Begleitschein, dessen Verwendung abgebrochen wird, ist verbraucht. Ein Ersatz für den Begleitschein trägt eine andere Begleitscheinnummer, die durch die Druckerei bereits eingetragen wurde.)

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Wer ist von der Nachweispflicht befreit?
  • Kleinmengenerzeuger, sofern sie weniger als 2t gefährlichen Abfalls p.a. produzieren
  • Erzeuger, welche weniger als 20t gefährlichen Abfall p.a. produzieren, sofern die einzusammelnden Abfälle:
    • denselben Abfallschlüssel und
    • den gleichen Entsorgungsweg haben.
  • in beiden Fällen tritt als Erzeuger der Einsammler auf, der letztlich die Nachweispflicht zu erfüllen hat.

Quelle: §§2,9 NachwV

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Welche Regelungen gelten für den Übernahmeschein?

Der Kleinmengenerzeuger von gefährlichen Abfällen (<2t p.a.) bzw. der Erzeuger von <20t eines Abfallschlüssels p.a. hat den Übernahmeschein in Papierformat oder in elektronischer Form in sein Register zu stellen. Der Einsammler hat spätestens nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger den Übernahmeschein in sein elektronisches Register zu stellen. Das heißt, der Einsammler muss den Übernahmeschein elektronisch nach den Vorgaben der Registerführung in sein Register aufnehmen.
Quelle: §§12 (4), 25(3) NachwV
 
Zusätzlich sind im Mehrzweckfeld des BGS "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine einzutragen.
Quelle: §13 (1) NachwV

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Was geschieht mit Nachweisen, die in Papierformat erstellt wurden und bereits von der Behörde genehmigt wurden, jedoch in den Zeitraum hineinreichen, in dem das Führen der Nachweise und Register nur noch in elektronischer Form erfolgen darf?

Da diese Formulare bereits durch die Behörde genehmigt wurden, bedarf es nach derzeitigem Stand keiner Digitalisierung. Die in Papierform erstellten Nachweise sind weiterhin gültig und müssen daher nicht neu eingegeben und signiert werden. NSUITE verarbeitet auch die BGS zu nicht vorhandenen Nachweisen und legt aus den Daten des BGS im Register die für den Nachweis notwendigen Daten automatisch an, wenn noch nicht vorhanden.
 
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Soll ein Nachweis nachträglich geändert werden, dann muss er auch elektronisch übermittelt werden. Wird ein vorhandener Nachweis geändert, dann ist dieser hinsichtlich eANV wie ein neuer zu behandeln, denn der Erzeuger muss dann auch signieren. Besonderheit: Der Zeitraum "von" liegt in der Vergangenheit, Entsorgungsnachweisnummer wird nicht von der Behörde vergeben, sondern ist aus dem Beleg zu übernehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen neuen Nachweis zu erstellen.

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Was passiert mit den bereits bestehenden Kennnummern?

Die bestehenden Abfallbesitzernummern bleiben erhalten. Sie werden lediglich um die Prüfziffer ergänzt.

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Woher bezieht man die Kennnummern?

Die Begleitschein_Nr. sowie die Übernahmeschein_Nr. sind als Kontingent bei der ZKS anzufordern.
Von den zuständigen Behörde werden vergeben:

  • Abfallbesitzernummern
    • Erzeugernummer
    • Beförderernummer
    • Entsorgernummer
  • Vorgangsnummern
    • Entsorgungsnachweisnummer
    • Sammelentsorgungsnachweisnummer
    • Freistellungsnummer
    • Registriernummer: betrifft die Eigenentsorgungskonstellationen gem. § 43 II KrW-/AbfG sowie die Fälle, in denen behördlicherseits von den Nachweispflichten befreit wurde

Quelle: §28(1) ,(2) NachwV
 
Bemerkung: Die Entsorgungsnachweisnummer wird erst mit Eingang des EN bei der Behörde von dieser vergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt existiert eine vorläufige Entsorgungsnachweisnummer, die automatisch vom eANV-System, wie z.B. von NSUITE, generiert wird. Diese Nummer (eine UUID, 36 Zeichen lang) ist eindeutig und unverwechselbar.

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Was ist ein Register?

Das Register dient der zeitlich und sachlich geordneten Aufnahme registerpflichtiger Nachweis- und Begleitdokumente in dem von der BMU vorgeschriebenen Format mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Quelle: §24 (1) NachwV

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Wer hat ein Register zu führen?
  • Der Registerführung für gefährliche Abfälle sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger verpflichtet. Dies hat elektronisch zu erfolgen.
  • Der Registerführung für nicht gefährliche Stoffe ist nur der Entsorger verpflichtet. Dies kann wahlweise im Papier- oder in elektronischer Form erfolgen.
  • Der Kleinmengenerzeuger (<2t/a gefährlicher Abfall) hat das Register nur für die Übernahmescheine zu führen.
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Welche Scheine sind registerplichtig?
  • EN/SN
  • BGS
  • Übernahmeschein
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Dauer der Registereintragung?

Die einzustellenden Belege sind, soweit nicht andere Regelungen für Ihren Betrieb gelten, für drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Register aufzubewahren.
Quelle: §25 (1) NachwV

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Was ist die elektronische Signatur im elektronischen Abfallnachweisverfahren?

Mit diesem Begriff ist eine qualifizierte elektronische Signatur gemeint. Sie ist vergleichbar mit einem digitalen Fingerabdruck. Jeder der Abfallbeteiligten besitzt eine persönliche Signaturkarte, auf welcher die persönlichen Daten codiert vorliegen und die durch einen PIN geschützt sind. Signaturkarten für die qualifizierte elektronische Signatur können bei allen akkredierten Zertifizierungsdiensteanbietern (D-Trust, Telesec, Signtrust, TC TrustCenter, S-Trust) beantragt werden. Durch die Eingabe der PIN erfolgt die Signatur, dabei werden die persönlichen Daten unwiderruflich mit dem signierten Dokument verbunden.